Gesetze / Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
BImSchV 30§ 17 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen, bleibt unberührt.